Suchfunktion
Informationen für Bietinteressenten
Was Sie für den Erwerb einer Immobilie im
Zwangsversteigerungsverfahren wissen sollten
In Deutschland nimmt die Zahl der Zwangsversteigerungen von Immobilien immer mehr zu. Wer sich mit dem Ablauf des Verfahrens vertraut macht, kann oft günstig eine Immobilie erwerben. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen dabei helfen.
Öffentliche Termine
Die anstehenden Versteigerungstermine werden in der örtlichen Presse, im Internet, durch Aushang bei den Gerichten oder in den betreffenden Gemeinden veröffentlicht. Alle Termine sind öffentlich und können von jedermann wahrgenommen werden. Es wird deshalb empfohlen, vor der Ersteigerung des „eigenen“ Objekts, an einem anderen Versteigerungstermin teilzunehmen, um den Verfahrensablauf persönlich kennen zu lernen.
Informationen über das Versteigerungsobjekt
Die Versteigerung findet auf der Grundlage des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts statt. Dieser wird durch einen vom Gericht eingesetzten Sachverständigen gutachtlich geschätzt. Deshalb liegt zu jedem Versteigerungsobjekt bei Gericht ein Gutachten vor. Dieses Gutachten kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu den Geschäftszeiten eingesehen werden. Eine Besichtigung des Objekts setzt das Einverständnis des Eigentümers/Mieters voraus. Ernsthaften Interessenten wird deshalb empfohlen, sich mit dem jeweiligen Besitzer des Objekts wegen einer Besichtigung in Verbindung zu setzen. Durch das Gericht findet keine Vermittlung des Besichtigungstermins statt. Oft ist jedoch die betreibende Bank bei einer Terminvereinbarung behilflich, deren Anschrift Sie beim Amtsgericht erfragen können.
Verkehrswert
Der Verkehrswert gibt den gegenwärtigen Marktwert des Objekts an, d. h. den Preis, der bei einer freiwilligen Veräußerung möglicherweise zu erzielen wäre. Dieser Betrag muss aber nicht geboten werden. Es kann auch zu einem niedrigeren Preis ersteigert werden. Zum Schutz des bisherigen Eigentümers gibt es Wertgrenzen (Gebotshöhen), unter denen kein Zuschlag erteilt werden darf:
Gebotshöhen
5/10 Grenze: Der Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen, wenn im maßgeblichen Termin nicht mindestens 5/10 des Verkehrswerts geboten werden. 7/10 Grenze: Sofern das Gebot 7/10 des festgesetzten Werts nicht erreicht, müssen Sie unter Umständen auch mit der Versagung des Zuschlags rechnen. Dies hängt vom betreibenden Gläubiger ab. Auch bei einem Gebot über 7/10 kann der betreibende Gläubiger einer Zuschlagserteilung widersprechen. Es empfiehlt sich daher, vor dem Termin mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen.
Übernahme von Belastungen
Ob der Ersteher im Einzelfall zusätzlich zum Bargebot im Grundbuch eingetragene Rechte übernehmen muss, wird vom Gericht im Versteigerungstermin festgestellt. Dies wird im Termin als „bestehen bleibende Rechte“ deutlich verlesen. Das vom Bieter im Termin abgegebene Bargebot erhöht sich dann zwangsläufig um die Kapitalbeträge solcher Belastungen.
Gebotsabgabe
Zum Bieten steht mindestens eine halbe Stunde zur Verfügung. Bieter müssen sich mit einem gültigen Personalausweis oder Pass ausweisen können. Wenn für einen anderen geboten oder mitgeboten wird - dies gilt auch für Ehegatten - muss eine spezielle Bietungsvollmacht oder eine Generalvollmacht (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung oder in notarieller Urkunde) vorgelegt werden. Gesetzliche Vertreter haben ihre Vertretungsmacht entsprechend nachzuweisen, z. B. durch beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums.
Sicherheitsleistung
Bieter haben auf Verlangen im Termin sofort Sicherheit i.d.R. in Höhe von 10 % des Verkehrswertes (§ 68 ZVG) zu leisten oder nachzuweisen.
Barzahlung ist ausgeschlossen!
Sicherheit kann gem. § 69 ZVG geleistet werden durch:
1.
Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin von einem berechtigten
Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck oder
2.
Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellten Bundesbankscheck
oder
3.
Eine unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zu betreiben von Bankgeschäften berechtigten
Kreditinstituts oder
4.
Überweisung der Sicherheit auf das vom Gericht angegebene Konto:
Empfänger:
LOK BW/AG Albstadt
IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63
BIC: SOLADEST600
Baden-Württembergische Bank
Verwendungszweck:
Kassenzeichen….. (entnehmen Sie bitte der jeweiligen Terminsbestimmung)
Amtsgericht Albstadt
Aktenzeichen: 9 K …./….(entnehmend Sie bitte der jeweiligen Terminsbestimmung)
Vorname, Name des Bieters, Adresse des Bieters
Wenn der Verwendungszweck nicht richtig angeben ist, kann das Geld nicht ordnungsgemäß verbucht werden und dem Gericht liegt nicht der entsprechende Nachweis vor. Dies hat die Zurückweisung des Gebots mangels Sicherheitsleistung zur Folge. Es ist Sache des Bieters, dafür zu sorgen, dass der entsprechende Nachweis rechtzeitig zum Termin dem Gericht vorliegt. Bedenken Sie hierbei die Bearbeitungszeiten der Banken. Ein Kontoauszug o.ä. reicht als Nachweis der Überweisung nicht aus.
Erlöszahlungen
Sofern der Zuschlag erteilt worden ist, wird ein besonderer Verteilungstermin anberaumt, der in der Regel 6 bis 8 Wochen nach der Versteigerung stattfindet. Erst in diesem Termin ist der restliche Ersteigerungspreis zu zahlen. Der genaue Verteilungstermin kann auf besonderen Wunsch mit dem Gericht vereinbart werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt für „Ersteher“.
Allgemeine Hinweise
Dieses Merkblatt gibt nur allgemeine Hinweise auf den grundsätzlichen Verfahrensablauf.
Es ist nicht möglich, alle denkbaren rechtlichen Besonderheiten, die auftreten können, darzustellen. Für den Interessenten wichtige Angaben, die sich aus den Verfahrensakten ergeben, werden auf jeden Fall im Versteigerungstermin bekannt gegeben.